21:1 Dies
sind
die
Rechte,
die
du
ihnen
sollst
vorlegen:
21:2 So
du
einen
ebräischen
Knecht
kaufest,
der
soll
dir
sechs
Jahre
dienen;
im
siebenten
Jahr
soll
er
frei
ledig
ausgehen.
21:3 Ist
er
ohne
Weib
kommen,
so,
soll
er
auch
ohne
Weib
ausgehen.
Ist
er
aber
mit
Weib
kommen,
so
soll
sein
Weib
mit
ihm
ausgehen.
21:4 Hat
ihm
aber
sein
HERR
ein
Weib
gegeben
und
hat
Söhne
oder
Töchter
gezeuget,
so
soll
das
Weib
und
die
Kinder
seines
HERRN
sein;
er
aber
soll
ohne
Weib
ausgehen.
21:5 Spricht
aber
der
Knecht:
Ich
habe
meinen
HERRN
lieb
und
mein
Weib
und
Kind,
ich
will
nicht
frei
werden,
21:6 So
bringe
ihn
sein
HERR
vor
die
Götter
und
halte
ihn
an
die
Tür
oder
Pfosten
und
bohre
ihm
mit
einem
Pfriemen
durch
sein
Ohr;
und
er
sei
sein
Knecht
ewig.
21:7 Verkauft
jemand
seine
Tochter
zur
Magd,
so
soll
sie
nicht
ausgehen
wie
die
Knechte.
21:8 Gefällt
sie
aber
ihrem
HERRN
nicht
und
will
ihr
nicht
zur
Ehe
helfen,
so
soll
er
sie
zu
lösen
geben.
Aber
unter
ein
fremd
Volk
sie
zu
verkaufen,
hat
er
nicht
Macht,
weil
er
sie
verschmähet
hat.
21:9 Vertrauet
er
sie
aber
seinem
Sohn,
so
soll
er
Tochterrecht
an
ihr
tun.
21:10 Gibt
er
ihm
aber
eine
andere,
so
soll
er
ihr
an
ihrem
Futter,
Decke
und
Eheschuld
nicht
abbrechen.
21:11 Tut
er
diese
drei
nicht,
so
soll
sie
frei
ausgehen
ohne
Lösegeld.
21:12 Wer
einen
Menschen
schlägt,
daß
er
stirbt,
der
soll
des
Todes
sterben.
21:13 Hat
er
ihm
aber
nicht
nachgestellet
sondern
Gott
hat
ihn
lassen
ohngefähr
in
seine
Hände
fallen,
so
will
ich
dir
einen
Ort
bestimmen,
dahin
er
fliehen
soll
21:14 Wo
aber
jemand
an
seinem
Nächsten
frevelt
und
ihn
mit
List
erwürget,
so
sollst
du
denselben
von
meinem
Altar
nehmen,
daß
man
ihn
töte.
21:15 Wer
seinen
Vater
oder
Mutter
schlägt,
der
soll
des
Todes
sterben.
21:16 Wer
einen
Menschen
stiehlt
und
verkaufet,
daß
man
ihn
bei
ihm
findet,
der
soll
des
Todes
sterben.
21:17 Wer
Vater
oder
Mutter
flucht,
der
soll
des
Todes
sterben.
21:18 Wenn
sich
Männer
miteinander
hadern,
und
einer
schlägt
den
andern
mit
einem
Stein
oder
mit
einer
Faust,
daß
er
nicht
stirbt,
sondern
zu
Bette
liegt:
21:19 kommt
er
auf,
daß
er
ausgehet
an
seinem
Stabe
so
soll,
der
ihn
schlug,
unschuldig
sein,
ohne
daß
er
ihm
bezahle,
was
er
versäumet
hat,
und
das
Arztgeld
gebe.
21:20 Wer
seinen
Knecht
oder
Magd
schlägt
mit
einem
Stabe,
daß
er
stirbt
unter
seinen
Händen,
der,
soll
darum
gestraft
werden.
21:21 Bleibt
er
aber
einen
oder
zween
Tage,
so
soll
er
nicht
darum
gestraft
werden;
denn
es
ist
sein
Geld.
21:22 Wenn
sich
Männer
hadern
und
verletzen
ein
schwanger
Weib,
daß
ihr
die
Frucht
abgehet,
und
ihr
kein
Schade
widerfährt,
so
soll
man
ihn
um
Geld
strafen,
wieviel
des
Weibes
Mann
ihm
auflegt,
und
soll's
geben
nach
der
Teidingsleute
Erkennen.
21:23 Kommt
ihr
aber
ein
Schade
daraus,
so
soll
er
lassen
Seele
um
Seele,
21:24 Auge
um
Auge,
Zahn
um
Zahn,
Hand
um
Hand,
Fuß
um
Fuß,
21:25 Brand
um
Brand,
Wunde
um
Wunde,
Beule
um
Beule.
21:26 Wenn
jemand
seinen
Knecht
oder
seine
Magd
in
ein
Auge
schlägt
und
verderbet
es,
der
soll
sie
frei
loslassen
um
das
Auge.
21:27 Desselbigengleichen,
wenn
er
seinem
Knecht
oder
Magd
einen
Zahn
ausschlägt,
soll
er
sie
frei
loslassen
um
den
Zahn.
21:28 Wenn
ein
Ochse
einen
Mann
oder
Weib
stößet,
daß
er
stirbt,
so
soll
man
den
Ochsen
steinigen
und
sein
Fleisch
nicht
essen;
so
ist
der
HERR
des
Ochsen
unschuldig.
21:29 Ist
aber
der
Ochse
vorhin
stößig
gewesen,
und
seinem
HERRN
ist's
angesagt,
und
er
ihn
nicht
verwahret
hat,
und
tötet
darüber
einen
Mann
oder
Weib,
soll
man
den
Ochsen
steinigen,
und
sein
HERR
soll
sterben.
21:30 Wird
man
aber
ein
Geld
auf
ihn
legen,
so
soll
er
geben,
sein
Leben
zu
lösen,
was
man
ihm
auflegt.
21:31 Desselbigengleichen
soll
man
mit
ihm
handeln,
wenn
er
Sohn
oder
Tochter
stößet.
21:32 Stößet
er
aber
einen
Knecht
oder
Magd,
so
soll
er
ihrem
HERRN
dreißig
silberne
Sekel
geben,
und
den
Ochsen
soll
man
steinigen.
21:33 so
jemand
eine
Grube
auftut,
oder
gräbt
eine
Grube
und
decket
sie
nicht
zu,
und
fällt
darüber
ein
Ochse
oder
Esel
hinein,
21:34 so
soll's
der
HERR
der
Grube
mit
Geld
dem
andern
wieder
bezahlen;
das
Aas
aber
soll
sein
sein.
21:35 Wenn
jemandes
Ochse
eines
andern
Ochsen
stößet,
daß
er
stirbt,
so
sollen
sie
den
lebendigen
Ochsen
verkaufen
und
das
Geld
teilen
und
das
Aas
auch
teilen.
21:36 Ist's
aber
kund
gewesen,
daß
der
Ochse
stößig
vorhin
gewesen
ist,
und
sein
HERR
hat
ihn
nicht
verwahret,
so
soll
er
einen
Ochsen
um
den
andern
vergelten
und
das
Aas
haben.